Fahrerlaubnisrechtliche Aspekte im Verkehrsstrafrecht
Bei den meisten verkehrsstrafrechtlich relevanten Delikten stellt sich die Frage, ob und wie lange gegebenenfalls die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Nach § 69 StGB besteht die gesetzliche Möglichkeit, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies bedeutet in der Regel, dass eine zusätzliche Sperrfrist festgesetzt wird, vor deren Ablauf der Verurteilte keine neue Fahrerlaubnis erlangen kann. Diese Konsequenz droht insbesondere bei den Vorwürfen der Trunkenheit im Verkehr, der Straßenverkehrsgefährdung, des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, aber auch beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort jedenfalls ab einer gewissen Schadenshöhe.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass bereits vor einer Verurteilung die Fahrerlaubnis vom zuständigen Gericht vorläufig nach § 111 a StPO entzogen werden kann. Sehr häufig wird auch bereits am Unfallort der Führerschein beschlagnahmt und der Beschuldigte dahingehend belehrt, dass er bis auf weiteres nicht mehr fahren darf.
Gerade in solchen Konstellationen gilt es unter Zuhilfenahme der Kompetenz eines erfahrenen Verteidigers, einen kühlen Kopf zu behalten und besonnen zu überprüfen, ob und in welcher Form bereits gegen diese vorläufigen Maßnahmen rechtlich vorgegangen werden kann oder soll. Nicht immer ist es beispielsweise sinnvoll, gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, die durch das Gericht angeordnet worden ist, auch tatsächlich mit dem vorgesehenen Rechtsmittel vorzugehen. All dies muss im Einzelfall sorgfältig erörtert werden.
Über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verhängung einer Sperrfrist hinaus stellt sich oft bereits vor Abschluss des Strafverfahrens die Frage, ob einer späteren Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Hürden entgegenstehen. Insbesondere beim Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss sowie bei einem Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr ist es naheliegend, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde vor Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis die persönliche Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr überprüfen will. Dies geschieht zumeist dadurch, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet wird. In Fällen, in denen dies zu erwarten ist, können bereits im Ermittlungsverfahren durch einen kompetenten anwaltlichen Vertreter unter Einschaltung eines Verkehrspsychologen entscheidende Weichen gestellt werden, um böse Überraschungen im Hinblick auf das spätere MPU-Gutachten zu vermeiden.
Sollte eine Entziehung der Fahrerlaubnis als unvermeidbar erscheinen, so können auch hier bereits frühzeitig Maßnahmen getroffen werden, um gegebenenfalls die Dauer der Sperrfrist so weit wie möglich abzukürzen. All diese Fragen sollten frühzeitig mit einem Fachanwalt besprochen werden.
In unserer Kanzlei betreut Sie im Verkehrsstrafrecht wirksam Fachanwalt für Verkehrsrecht Herr Holger Böltz. Sie erreichen ihn über unser Kontaktformular oder telefonisch unter (07071) 407870.
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