Zugewinnausgleich / Vermögensauseinandersetzung
Im Zuge einer Scheidung gilt es häufig auch die vermögensrechtlichen Fragen zu klären. So ist die Vermögensauseinandersetzung zu betreiben, das heißt, z. B. gemeinsames Immobilieneigentum aufzuteilen.
Zudem ist der Zugewinnausgleich durchzuführen, sofern Sie in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft leben. Dies ist der Fall, wenn Sie keine anderweitigen vertraglichen Regelungen getroffen haben. Dann ist die Differenz zwischen dem Vermögen, welches die Eheleute am Tag der Eheschließung und dem Vermögen, welches die Eheleute am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags hatten, auszugleichen.
Zur Vermeidung einer kostenintensiveren gerichtlichen Auseinandersetzung ist es sinnvoll, diese Angelegenheiten im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung einvernehmlich zu regeln, was immer unser oberstes Ziel ist.
Kosten
hier wäre ein kleiner Kostenrechner nett, falls nicht zu aufwändig, siehe z. B. bei www.ehe-scheidung-online.de
andernfalls 3-spaltige Tabelle: Gegenstandswert / Gerichtskosten / Anwaltsgebühren
nach unten stehendem Bsp. einfügen
Die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten werden anhand eines so genannten Gegenstandswertes ermittelt, der keinesfalls mit den tatsächlich entstehenden Kosten zu verwechseln ist. Der Gegenstandswert wird bei Abschluss des Verfahrens verbindlich vom Familiengericht festgelegt.
Die Kosten des Verfahrens hebt das Familiengericht in der Regel gegeneinander auf, das heißt, dass die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen sind und jede Partei ihre Anwaltskosten selbst trägt.
Sofern nur die Scheidung der Ehe beantragt wird, ermittelt sich der Gegenstandswert anhand des 3-fachen Nettoeinkommens der Eheleute.
falls Kostenrechner (-), Bsp. einbauen
Wenn der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, erhöht sich der Gegenstandswert in der Regel um € 1.000,00.
Sofern andere Angelegenheiten, wie z. B. Unterhaltsfragen, die Vermögensaus-einandersetzung, Fragen des Sorge- oder Umgangsrechts oder anderes zu regeln sind, erhöht sich jeweils der Gegenstandswert und damit die Kosten, die in jedem Einzelfall gesondert ermittelt werden müssen.
Ermäßigung der Gerichtsgebühren:
Bei unstreitigen Scheidungen kann in Fällen ohne Beteiligung ausländischer Staatsangehöriger regelmäßig eine Reduzierung der Gerichtsgebühren auf 25 % erreicht werden.
Beispiel: Bei einem Gegenstandswert von € 5.000,00 betragen die bei Gericht einzubezahlenden Gebühren € 242,00. Diese Gebühren können sodann durch Verzicht auf Tatbestand- und Entscheidungsgründe im Urteil auf ¼, also auf € 60,50 ermäßigt werden.
