Kaskoschaden
Soweit Sie Ihr Fahrzeug im Rahmen einer Teilkasko- bzw. Vollkaskoversicherung abgesichert haben, hat Ihr Versicherer einen etwaigen Schaden unabhängig davon zu regulieren, ob Sie diesen Unfall verschuldet haben. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Schaden durch den Versicherungsnehmer bzw. mitversicherte Personen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden ist.
Die Teilkaskoversicherung deckt Schäden durch Wildunfälle, Diebstahl sowie Glasschäden ab. In der Vollkaskoversicherung sind Schäden am eigenen Fahrzeug durch Verkehrsunfälle abgedeckt. Grundsätzlich reguliert die Kaskoversicherung nur Schäden am Fahrzeug selbst, nicht jedoch solche, die Ihnen durch einen Unfall mittelbar entstanden sind. Nicht abgedeckt sind somit grundsätzlich Mietwagenkosten, Abschleppkosten und dergleichen.
In der Schadensabwicklung mit der Kaskoversicherung gibt es verschiedene Konstellationen, in denen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht Ihnen kompetent weiterhelfen kann. Zum einen ist dies dann der Fall, wenn die Kaskoversicherung ihre Eintrittspflicht aufgrund von Vorgaben im Versicherungsverhältnis ablehnt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Versicherung sich darauf beruft, dass der Unfall grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Denkbar ist auch, dass sich die Versicherung darauf beruft, dass Versicherungsbeiträge nicht rechtzeitig bezahlt worden wären. In der Teilkaskoversicherung, insbesondere im Falle eines Diebstahls, berufen sich die Versicherer oftmals darauf, dass der erforderliche Nachweis durch den Versicherungsnehmer nicht geführt worden sei. Zu all diesen Punkten gibt es eine reichhaltige Kasuistik in der Rechtsprechung, durch die Sie Ihr Anwalt kompetent leiten und Sie somit zielführend beraten und vertreten kann.
Das Bestehen einer Vollkaskoversicherung führt jedoch auch im Rahmen der Regulierung von Kfz-Haftpflichtschäden zu vielfach übersehenen Möglichkeiten für den Geschädigten. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn beide Unfallbeteiligten teilweise für den Unfallschaden haften. Über das sogenannte Quotenvorrecht in der Vollkaskoversicherung kann in vielen Fällen eine deutlich höhere Schadenersatzsumme durchgesetzt werden, als dies ohne eine Vollkaskoversicherung im Hintergrund der Fall wäre. Die Berechnung der sich aus dem Quotenvorrecht ergebenden Ansprüche ist insbesondere in den Details in vielen Fällen kompliziert. Es empfiehlt sich daher in jedem Falle, sich insoweit kompetenter anwaltlicher Hilfe zu bedienen, um hier nicht unfreiwillig auf bestehende Forderungen zu verzichten.
Im Gegensatz zu den beteiligten Versicherern hat der von Ihnen beauftragte Fachanwalt für Verkehrsrecht alleine das Interesse, das Sie Ihre Ansprüche soweit wie möglich durchsetzen können. Sie sollten sich daher möglichst frühzeitig um kompetente anwaltliche Unterstützung bemühen.
In unserer Kanzlei betreut Sie bei einem Kaskoschaden wirksam Fachanwalt für Verkehrsrecht Herr Holger Böltz. Sie erreichen ihn über unser Kontaktformular oder telefonisch unter (07071) 407870.
Das Verkehrsrecht wird in unserer Kanzlei von
Herrn Rechtsanwalt Holger Böltz
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