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Verkehrsrecht

Fahranfänger

Fahrerlaubnisrechtliche Besonderheiten ergeben sich für Fahranfänger, also Personen, die erstmalig eine Fahrerlaubnis erworben haben.

Die Fahrerlaubnis wird zunächst „auf Probe“ erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre.

Es kann im Falle des Vorliegens eines schwerwiegenden Verkehrsverstoßes ein Aufbauseminar angeordnet werden, in diesem Fall verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre. Die Vorstellungen des Gesetzgebers vom „schwerwiegenden Verstoß“ unterscheiden sich ganz erheblich davon, was landläufig als „schwerwiegend“ angesehen wird. Tatsächlich führen die meisten Verkehrsverstöße bereits zu fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen, dies sind beispielsweise Verurteilungen zu einer Geldbuße von € 60,00 oder mehr.

Besonderheiten ergeben sich auch hinsichtlich des Konsums von Alkohol. Hier gilt die Besonderheit, dass bereits ab einem Wert von 0,2 Promille eine bußgeldrechtliche Sanktion erfolgt, die ein Aufbauseminar sowie die Verlängerung der Probezeit nach sich zieht.

Soweit nach der Teilnahme an dem Aufbauseminar innerhalb der verlängerten Probezeit weitere Verstöße im oben genannten Sinne auftreten, erfolgt eine schriftliche Verwarnung. Im Wiederholungsfall wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Gerade für Fahranfänger ist es somit unerlässlich, bereits frühzeitig kompetente Beratung und Unterstützung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht in Anspruch zu nehmen, da die fahrerlaubnisrechtlichen Folgen auch vergleichsweise geringer Verkehrsverstöße erheblich sein können. Hier ist eine frühzeitige Akteneinsicht unerlässlich, um das Verfahren bestmöglich gestalten zu können.

In unserer Kanzlei betreut Fahranfänger wirksam Fachanwalt für Verkehrsrecht Herr Holger Böltz. Sie erreichen ihn über unser Kontaktformular oder telefonisch unter (07071) 407870.

Das Verkehrsrecht wird in unserer Kanzlei von
Herrn Rechtsanwalt Holger Böltz
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