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Verkehrsrecht

Eignungszweifel

Wenn aufgrund eines verkehrsstrafrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Fehlverhaltens die Fahrerlaubnis entzogen oder ein Fahrverbot angeordnet wird, ist dies oft nur der Anfang der Scherereien. Oftmals schließt sich eine Auseinandersetzung mit der zuständigen Führerscheinstelle an, die geklärt haben will, ob die betroffene Person überhaupt zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist. Aus Sicht der Verwaltungsbehörde sollen somit Eignungszweifel geklärt werden.

Hierzu muss man sich verdeutlichen, dass die Herangehensweise der Führerscheinstelle eine komplett andere ist, als die des Straf- oder Bußgeldrichters:

Im Straf- oder Bußgeldverfahren geht es um die Sanktionierung eines konkreten Fehlverhaltens. Es handelt sich somit um eine Bestrafung des auffällig gewordenen Kraftfahrers. Vollkommen anders ist der Ausgangspunkt der Fahrerlaubnisstelle. Hier geht es gerade nicht um eine Sanktionierung des Fahrers, sondern darum, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Verkehrsteilnehmern zu schützen und somit Gefahren für andere abzuwenden. Diese Eignungszweifel, aufgrund derer die Fahrerlaubnisbehörde beispielsweise die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens oder auch eines medizinischen Gutachtens anfordert, müssen nicht zwingend in einer verkehrsrechtlichen Verhaltensauffälligkeit liegen.

Es müssen Erkenntnisse vorliegen, die geeignet sind, die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr in Zweifel zu ziehen. Dies können beispielsweise medizinische Gründe sein (Epilepsie, psychische Erkrankungen u. a.), häufiger jedoch gründen sich die Eignungszweifel auf den Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln aber auch darauf, dass wiederholte Auffälligkeiten im Straßenverkehr oder jedenfalls im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aufgetreten sind.

Eine medizinisch-psychologische Untersuchung wird zwingend dann angeordnet, wenn wiederholt unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen wurde oder aber bei einer einmaligen Auffälligkeit ein entsprechend hoher Promillewert festgestellt wurde.

Hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln ergeben sich Eignungszweifel immer beim Konsum „harter Drogen“, worunter im Prinzip sämtliche illegalen Betäubungsmittel mit Ausnahme von Cannabis verstanden werden. Aber auch die Teilnahme im Straßenverkehr unter Cannabis-Einfluss führt zu Eignungszweifeln.

Eignungszweifel bestehen auch dann, wenn aufgrund der Überschreitung der zulässigen Punktzahl im Fahrerlaubnisregister die Fahrerlaubnis entzogen wird. Der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stehen dann ebenfalls zu überprüfende Eignungszweifel entgegen.

Die Notwendigkeit einer Überprüfung auf die Fähigkeit, am Straßenverkehr teilzunehmen, kann sich auch aus einem gehäuften auffallend aggressiven Verhalten im Straßenverkehr oder daraus ergeben, dass Straftaten begangen werden, die nicht im engeren Sinne mit dem Straßenverkehr im Zusammenhang stehen, bei denen jedoch das Fahrzeug als Tatmittel verwendet worden ist, beispielsweise als Fluchtfahrzeug.

In all den Fällen, in denen Eignungszweifel im Raume stehen ist es sehr wichtig, frühzeitig mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht zusammenzuarbeiten, der die fahrerlaubnisrechtlichen Folgen abschätzen kann. Oftmals ist es bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium sinnvoll, unter Vermittlung des Anwalts einen kompetenten Verkehrspsychologen mit ins Boot zu nehmen. Oftmals können bereits im Ermittlungsverfahren die Weichen gestellt werden, mit denen eine später angeordnete medizinische Untersuchung oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten mit Erfolg absolviert werden können.

In vielen Konstellationen kann es zu erheblichen Nachteilen führen, wenn nicht frühzeitig ein kompetenter Fachanwalt für Verkehrsrecht beigezogen wird.

In unserer Kanzlei betreut Sie bei Eignungszweifeln wirksam Fachanwalt für Verkehrsrecht Herr Holger Böltz. Sie erreichen ihn über unser Kontaktformular oder telefonisch unter (07071) 407870.

Das Verkehrsrecht wird in unserer Kanzlei von
Herrn Rechtsanwalt Holger Böltz
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