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Familienrecht

Unterhalt

Ehegattenunterhalt

Zu unterscheiden ist zwischen dem Unterhalt ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung (Trennungsunterhalt) und dem Unterhalt ab der Rechtskraft der Scheidung (nachehelichen Unterhalt).

Trennungsunterhalt

Während der Trennungszeit, bis zur Rechtskraft der Scheidung, gilt grundsätzlich der Halbteilungsgrundsatz. Das heißt, beide Ehepartner haben im Wesentlichen Anspruch auf die Hälfte der Einkünfte.

Im Detail kann die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs sehr komplex sein. Die Einkünfte sind um diverse Zu- und Abschläge zu bereinigen. Auch wird das unterhaltsrelevante Einkommen durch andere Faktoren beeinflusst, wie bspw. Kindesunterhaltsansprüchen, Wohnwert einer selbstgenutzten Immobilie, fiktiver Einkünfte, u. a.

Zur Abwendung finanzieller Notlagen kann vorübergehend eine gerichtliche Verfügung beantragt werden, um gegen zahlungsunwillige Unterhaltsschuldner schnell auch im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehen zu können.

Sofern die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erforderlich ist, bitten wir um Vereinbarung eines Besprechungstermins oder um telefonische Kontaktaufnahme (07071 / 407870), damit die unterhaltsrelevanten Fragen besprochen werden können.

nachehelicher Unterhalt

Seit der Änderung des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 gilt für die Zeiten nach der Scheidung der Ehe der Grundsatz der Eigenverantwortung, § 1569 BGB. Demnach obliegt es nach der Scheidung jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.
Ist ein Ehegatte hierzu außerstande, hat er nur Anspruch auf Unterhalt nach den
§§ 1570 – 1579 BGB. Bspw. kann es Unterhaltsansprüche geben nach
§ 1570 wegen Betreuung eines Kindes
§ 1571 wegen Alters
§ 1572 wegen Krankheit oder Gebrechen
§ 1573 wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt.

Was die Höhe und die Dauer angeht, so ist dies jeweils im Einzelfall zu ermitteln. Sofern die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erforderlich ist, bitten wir um Vereinbarung eines Besprechungstermins oder um telefonische Kontaktaufnahme (07071 / 407870), damit die unterhaltsrelevanten Fragen besprochen werden können.

Kindesunterhalt

Anspruch auf Kindesunterhalt besteht grundsätzlich bis zum Abschluss der Berufsausbildung oder des Studiums. Voraussetzung ist, dass beides konsequent betrieben wird.

Die Höhe des Kindesunterhalts orientiert sich regelmäßig an der so genannten Düsseldorfer Tabelle.

Wichtig ist es, den zweiten Teil der „Düsseldorfer Tabelle“ zu beachten. In diesem werden weitere wichtige Grundsätze dargestellt, die die konkrete Ermittlung des Kindesunterhalts erheblich beeinflussen können. Z. B. ist die „Düsseldorfer Tabelle“ ausgelegt für drei Unterhaltsberechtigte. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl können Ab-/ Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Zudem sind die in der Tabelle enthaltenen Einkommensstufen nicht etwa zu verwechseln mit den monatlichen Nettoeinkünften des Unterhaltsverpflichteten. Diese Nettoeinkünfte sind vielmehr noch zu bereinigen, was häufig zu geringeren Unterhaltsansprüchen führen kann.

Zur Abwendung finanzieller Notlagen kann vorübergehend eine gerichtliche Verfügung beantragt werden, um gegen zahlungsunwillige Unterhaltsschuldner schnell auch im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehen zu können.

Im Detail kann die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs sehr komplex sein. Sofern die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erforderlich ist, bitten wir um Vereinbarung eines Besprechungstermins oder um telefonische Kontaktaufnahme (07071 / 407870), damit die unterhaltsrelevanten Fragen besprochen werden können.

Mitglied der Rechtsanwaltskammer Tübingen (Bundesrepublik Deutschland)

Maßgeblich für die Berufsausübung des Rechtsanwaltes sind die Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) sowie die Bundesrechtsanwaltsge- bührenordnung (BRAGO). Die Gesetzestexte in der jeweils gültigen Fassung sind über www.brak.de abrufbar.